Die Angeklagten machen in ihrer Anschlussberufung geltend, es könne nicht Sache eines freigesprochenen Angeklagten sein, sich bezüglich der zugesprochenen Entschädigung noch mit dem Anzeiger auseinandersetzen zu müssen. Dem ist beizupflichten. Es geht nicht an, den Angeklagten bei einer Ueberbindung der Kosten auf den Anzeiger schlechter zu stellen, als wenn die Kosten auf die Staatskasse genommen werden.