25 § 140 Abs. 1 und 2 StPO, Kostenauflage. Wenn bei Freisprechung des Angeklagten die Kosten dem Anzeiger überbunden werden, hat der Staat dem Angeklagten die Entschädigung auszurichten und diese Kosten danach vom Anzeiger zurückzufordern. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 22. Februar 2000 in Sachen StA und Zivilkläger gegen E. M. und S. M. Aus den Erwägungen