{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-02-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2000-24_2000-02-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4298", "Checksum": "48af71c9f68b64487dbf03762127d025"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 22.02.2000 AGVE_2000_24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 130 Abs. 2 StPO.\nDem Anwalt des Zivilklägers steht mit dem Recht auf Bekanntgabe der Termine von Untersuchungshandlungen kein Recht auf Terminabsprache mit dem Untersuchungsbeamtem zu (E. 4a)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:19", "Checksum": "a21c94436210cf85a9897deec68a9934", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 22.02.2000 AGVE_2000_24\nRegeste:\n§ 130 Abs. 2 StPO.\nDem Anwalt des Zivilklägers steht mit dem Recht auf Bekanntgabe der Termine von Untersuchungshandlungen kein Recht auf Terminabsprache mit dem Untersuchungsbeamtem zu (E. 4a).\n\n80 Obergericht 2000\n\n24 § 130 Abs. 2 StPO.\nDem Anwalt des Zivilklägers steht mit dem Recht auf Bekanntgabe der\nTermine von Untersuchungshandlungen kein Recht auf Terminabsprache\nmit dem Untersuchungsbeamtem zu (E. 4a).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in\nStrafsachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H.\n\n(Sachverhalt und Erwägungen: siehe AGVE 2000 21 73)\n\n25 § 140 Abs. 1 und 2 StPO, Kostenauflage.\nWenn bei Freisprechung des Angeklagten die Kosten dem Anzeiger überbunden werden, hat der Staat dem Angeklagten die Entschädigung auszurichten und diese Kosten danach vom Anzeiger zurückzufordern.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 22. Februar\n2000 in Sachen StA und Zivilkläger gegen E. M. und S. M.\n\nAus den Erwägungen\n\nDie Angeklagten machen in ihrer Anschlussberufung geltend, es\nkönne nicht Sache eines freigesprochenen Angeklagten sein, sich\nbezüglich der zugesprochenen Entschädigung noch mit dem Anzeiger auseinandersetzen zu müssen. Dem ist beizupflichten. Es geht\nnicht an, den Angeklagten bei einer Ueberbindung der Kosten auf\nden Anzeiger schlechter zu stellen, als wenn die Kosten auf die\nStaatskasse genommen werden. Die freigesprochenen Angeklagten\nsind deshalb nicht auf den Kostenersatz durch den Anzeiger zu verweisen, sondern es ist ihnen die Entschädigung gemäss § 140 Abs. 1\nStPO durch den Staat auszurichten, der diese dann gemäss § 140\nAbs. 2 StPO seinerseits vom Anzeiger wieder einfordern kann (Urteil\ndes Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 3. Juni 1999, i.S. StA/P.K.\nmit Verweis auf Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen\nStrafprozessordnung, 2. A., Aarau 1980, S. 287).\n"}