24 § 130 Abs. 2 StPO. Dem Anwalt des Zivilklägers steht mit dem Recht auf Bekanntgabe der Termine von Untersuchungshandlungen kein Recht auf Terminabsprache mit dem Untersuchungsbeamtem zu (E. 4a). Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H. (Sachverhalt und Erwägungen: siehe AGVE 2000 21 73) 25 § 140 Abs. 1 und 2 StPO, Kostenauflage. Wenn bei Freisprechung des Angeklagten die Kosten dem Anzeiger überbunden werden, hat der Staat dem Angeklagten die Entschädigung auszurichten und diese Kosten danach vom Anzeiger zurückzufordern.