146 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 StGB) die Mindeststrafdrohung gemäss § 58 lit. a StPO bei Weitem unterschreitet. Der gesetzgeberische Wille, wie er sich aus dem Wortlaut von § 58 lit. a StPO ergibt, besteht gerade darin, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung auf gravierende Tatvorwürfe zu beschränken und Bagatelldelikte davon auszunehmen. 2. (Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 Bst. c EMRK) 80 Obergericht 2000