hung oder die einzige überhaupt in Betracht fallende Strafart zum jeweiligen Tatbestand handeln muss. Ansonsten bestünde etwa bei jedem einfachen Ladendiebstahl oder bei anderen offensichtlichen Bagatelldelikten, namentlich bei solchen gegen das Vermögen wie etwa der Veruntreuung, der Hehlerei oder der unrechtmässigen Entziehung von Energie mit alternativer Strafandrohung von Zuchthaus in jedem Fall Anspruch auf amtliche Verteidigung, was dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich widerspricht.