Entgegen der Begründung zur Beschwerde sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss § 58 StPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Mindeststrafdrohung gemäss Art. 146 StGB Gefängnis beträgt und eine Zuchthausstrafe nur alternativ in Betracht fällt. Die in der Begründung zur Beschwerde vorgenommene Auslegung von § 58 StPO geht fehl, da die abschliessend aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers gestützt auf die Strafandrohung zu dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand gemäss Buchstabe a nur so verstanden werden kann, dass es sich dabei um die Mindeststrafdro-