1. Entgegen der Begründung zur Beschwerde sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss § 58 StPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Mindeststrafdrohung gemäss Art. 146 StGB Gefängnis beträgt und eine Zuchthausstrafe nur alternativ in Betracht fällt.