{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "1999-08-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2000-23_1999-08-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4297", "Checksum": "05a4c4c3eb8547b95c6bd000a3445bd8"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 20.08.1999 AGVE_2000_23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung.\nVoraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen amtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter gesetzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich eine Zuchthausstrafe vorgesehen ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:23", "Checksum": "3f64c8f0123029159de4c19f46be732d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 20.08.1999 AGVE_2000_23\nRegeste:\n§ 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung.\nVoraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen amtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter gesetzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich eine Zuchthausstrafe vorgesehen ist.\n\n78 Obergericht 2000\n\nsich (wie hier) ihre Notwendigkeit erst im Verlaufe des Verfahrens\nherausstellt; allerdings sind die erwähnten Kenntnisse des Zeugen bei\nder Würdigung seiner Aussagen entsprechend zu berücksichtigen.\n\n23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung.\nVoraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen\namtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter gesetzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eine\nMindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich eine\nZuchthausstrafe vorgesehen ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 20. August 1999 i.S. M.P.L.\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer ist in einem vor Obergericht hängigen\nStrafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem\nKind, mehrfacher Schändung u.a.m. amtlich verteidigt. In einem\ngegen ihn später wegen Verdachts des betrügerischen Bezugs von\nSozialhilfeleistungen (Art. 146 StGB) angehobenen Strafverfahren,\nin welchem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht B. Anklage\nmit dem Antrag auf Ausfällung einer unbedingten Zusatzstrafe von\nzwei Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse erhob, hat das Bezirksamt B. sein Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person seines Anwalts mit Verfügung vom 21. Juni 1999\nabgewiesen. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nwies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom\n20. August 1999 ab.\n2000 Strafprozessrecht 79\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Entgegen der Begründung zur Beschwerde sind die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss § 58 StPO im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Mindeststrafdrohung gemäss\nArt. 146 StGB Gefängnis beträgt und eine Zuchthausstrafe nur alternativ in Betracht fällt. Die in der Begründung zur Beschwerde vorgenommene Auslegung von § 58 StPO geht fehl, da die abschliessend aufgezählten Anspruchsvoraussetzungen zur Bestellung eines\namtlichen Verteidigers gestützt auf die Strafandrohung zu dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestand gemäss Buchstabe a nur so\nverstanden werden kann, dass es sich dabei um die Mindeststrafdrohung oder die einzige überhaupt in Betracht fallende Strafart zum\njeweiligen Tatbestand handeln muss. Ansonsten bestünde etwa bei\njedem einfachen Ladendiebstahl oder bei anderen offensichtlichen\nBagatelldelikten, namentlich bei solchen gegen das Vermögen wie\netwa der Veruntreuung, der Hehlerei oder der unrechtmässigen Entziehung von Energie mit alternativer Strafandrohung von Zuchthaus\nin jedem Fall Anspruch auf amtliche Verteidigung, was dem Willen\ndes Gesetzgebers offensichtlich widerspricht. Dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung zu unvernünftigen Ergebnissen führen müsste, erhellt gerade aus dem vorliegenden Fall\nmit einem Strafantrag von zwei Monaten Gefängnis, welcher bei\ngesetzlicher Mindeststrafandrohung von drei Tagen Gefängnis\n(Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 StGB) die Mindeststrafdrohung\ngemäss § 58 lit. a StPO bei Weitem unterschreitet. Der gesetzgeberische Wille, wie er sich aus dem Wortlaut von § 58 lit. a StPO ergibt,\nbesteht gerade darin, die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung auf gravierende Tatvorwürfe zu\nbeschränken und Bagatelldelikte davon auszunehmen.\n2. (Prüfung und Verneinung der Anspruchsvoraussetzungen\nnach Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 Bst. c EMRK)\n80 Obergericht 2000\n\n24 § 130 Abs. 2 StPO.\nDem Anwalt des Zivilklägers steht mit dem Recht auf Bekanntgabe der\nTermine von Untersuchungshandlungen kein Recht auf Terminabsprache\nmit dem Untersuchungsbeamtem zu (E. 4a).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in\nStrafsachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H.\n\n(Sachverhalt und Erwägungen: siehe AGVE 2000 21 73)\n\n25 § 140 Abs. 1 und 2 StPO, Kostenauflage.\nWenn bei Freisprechung des Angeklagten die Kosten dem Anzeiger überbunden werden, hat der Staat dem Angeklagten die Entschädigung auszurichten und diese Kosten danach vom Anzeiger zurückzufordern.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 22. Februar\n2000 in Sachen StA und Zivilkläger gegen E. M. und S. M.\n\nAus den Erwägungen\n\nDie Angeklagten machen in ihrer Anschlussberufung geltend, es\nkönne nicht Sache eines freigesprochenen Angeklagten sein, sich\nbezüglich der zugesprochenen Entschädigung noch mit dem Anzeiger auseinandersetzen zu müssen. Dem ist beizupflichten. Es geht\nnicht an, den Angeklagten bei einer Ueberbindung der Kosten auf\nden Anzeiger schlechter zu stellen, als wenn die Kosten auf die\nStaatskasse genommen werden. Die freigesprochenen Angeklagten\nsind deshalb nicht auf den Kostenersatz durch den Anzeiger zu verweisen, sondern es ist ihnen die Entschädigung gemäss § 140 Abs. 1\nStPO durch den Staat auszurichten, der diese dann gemäss § 140\nAbs. 2 StPO seinerseits vom Anzeiger wieder einfordern kann (Urteil\ndes Obergerichts, 3. Strafkammer, vom 3. Juni 1999, i.S. StA/P.K.\nmit Verweis auf Brühlmeier, Kommentar zur aargauischen\nStrafprozessordnung, 2. A., Aarau 1980, S. 287).\n"}