146 StGB) angehobenen Strafverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht B. Anklage mit dem Antrag auf Ausfällung einer unbedingten Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse erhob, hat das Bezirksamt B. sein Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person seines Anwalts mit Verfügung vom 21. Juni 1999 abgewiesen. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 1999 ab.