sich (wie hier) ihre Notwendigkeit erst im Verlaufe des Verfahrens herausstellt; allerdings sind die erwähnten Kenntnisse des Zeugen bei der Würdigung seiner Aussagen entsprechend zu berücksichtigen. 23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung. Voraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen amtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter gesetzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich eine Zuchthausstrafe vorgesehen ist.