Im Weiteren macht die Verteidigung mit Hinweis auf § 102 StPO geltend, die Einvernahme von H. und A. sei nicht zulässig, weil sie bei der Einvernahme der Zivilklägerin anwesend gewesen seien und H. die gesamte Verhandlung vom 31. August 2000 mitverfolgt habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schliesst § 102 StPO die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können, nicht aus. Eine solche Zeugeneinvernahme ist ohne weiteres dann zulässig, wenn 78 Obergericht 2000