Es ist daher davon auszugehen, dass dieser über das vorliegende Verfahren im Bilde war und zudem mit der Geltendmachung der Zivilforderung einverstanden war. Es liegt somit zumindest eine konkludente Zustimmung des Beistands zur Geltendmachung der gestellten Schadenersatzforderung vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf diese eingegangen ist. dd) Im Weiteren macht die Verteidigung mit Hinweis auf § 102 StPO geltend, die Einvernahme von H. und A. sei nicht zulässig, weil sie bei der Einvernahme der Zivilklägerin anwesend gewesen seien und H. die gesamte Verhandlung vom 31. August 2000 mitverfolgt habe.