Sie wäre auch berechtigt gewesen, die Psychologin B. vom Berufsgeheimnis zu entbinden, sofern letztere einem solchen unterstanden hätte. Gemäss den obigen Ausführungen durfte sie auch selbständig einen Rechtsvertreter bzw. -vertreterin beauftragen. Einzig für die Geltendmachung der Zivilforderung benötigte sie die Zustimmung ihres Beistands. Aus einem Schreiben der Rechtsvertreterin an das Bezirksgericht B. ergibt sich, dass am 8. September 1999 und somit kurz vor der vorinstanzlichen Verhandlung eine ausführliche Besprechung zwischen der Rechtsvertreterin und der Zivilklägerin stattfand, an welcher auch ihr Beistand teilnahm.