formbedürftigen Geschäften an keine besondere Form gebunden. Sie kann explizit oder auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Zustimmung kann im Voraus erteilt werden, sie kann gleichzeitig mit der Vornahme des Geschäftes erfolgen oder sie kann auch im Nachhinein geäussert werden (Pedrazzini, a.a.O., S. 90). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Zivilklägerin ohne Zustimmung ihres Beistands auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht verzichten konnte. Sie wäre auch berechtigt gewesen, die Psychologin B. vom Berufsgeheimnis zu entbinden, sofern letztere einem solchen unterstanden hätte.