19 Abs. 2 ZGB). Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sei es ausserprozessual, im Zivilprozess oder adhäsionsweise im Strafprozess, bedarf die urteilsfähige unmündige oder entmündigte Person indessen - dies im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen - der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, da hier nicht mehr die Wahrung höchstpersönlicher Rechte, sondern der Ausgleich für eine vermögensmässige Einbusse angestrebt wird (Pedrazzini, a.a.O., S. 87; Bucher, a.a.O., N. 323 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB; ZBJV 99, S. 107). Die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters ist selbst bei 2000 Strafprozessrecht 77