Zürich 1974, S. 147). Im Bereich der Ausübung höchstpersönlicher Rechte kann der Betroffene einen Vertreter bestellen, insbesondere durch Vollmachterteilung einen Anwalt zur Interessenwahrung ausserhalb wie im Rahmen eines Prozesses ermächtigen (BGE 112 IV 9 ff.; Bucher, a.a.O., N. 196 ff. und 313 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB).