{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-09-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2000-22_2000-09-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4296", "Checksum": "5477a0f3b9c2dac4f496868563807b54"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 27.09.2000 AGVE_2000_22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 56 Ziff. 3, 100 und 102 StPO. Art. 19 ZGB.\n- Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts steht dem urteilsfähigen Unmündigen selbständig zu (Erw. 2 c/cc).\n- Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf der urteilsfähige Unmündige - im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen\n- der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Erw. 2 c/cc).\n- § 102 StPO schliesst die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können, nicht aus (Erw. 2 c/dd)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:59", "Checksum": "1f7ec0a3afe4e713dd1e1c8338209bb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 27.09.2000 AGVE_2000_22\nRegeste:\n§ 56 Ziff. 3, 100 und 102 StPO. Art. 19 ZGB.\n- Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts steht dem urteilsfähigen Unmündigen selbständig zu (Erw. 2 c/cc).\n- Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf der urteilsfähige Unmündige - im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen\n- der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Erw. 2 c/cc).\n- § 102 StPO schliesst die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können, nicht aus (Erw. 2 c/dd).\n\n2000 Strafprozessrecht 75\n\nTermins an ihn sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, geht fehl.\nNachdem er gegen das Fax des Bezirksamts vom 24. August 1999\nweder protestiert und auf der Mitteilung der Termine beharrt noch\nsich mit der Kantonspolizei B. rechtzeitig in Verbindung gesetzt\nhatte, war die Verpassung des Einvernahmetermins seinem eigenen\nVerhalten zuzuschreiben und selbstverschuldet. Es sei beigefügt, dass\ndas Recht des Zivilklägers, dass ihm auf Verlangen die Termine von\nUntersuchungshandlungen mitgeteilt werden, nicht auch das Recht\nauf Absprache der Termine mit ihm beinhaltet.\n\n22 § 56 Ziff. 3, 100 und 102 StPO. Art. 19 ZGB.\n- Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts steht dem urteilsfähigen Unmündigen selbständig zu (Erw. 2 c/cc).\n- Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf der\nurteilsfähige Unmündige - im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen - der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Erw. 2 c/cc).\n- § 102 StPO schliesst die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können,\nnicht aus (Erw. 2 c/dd).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 27. September\n2000 in Sachen StA gegen R.F.\n\nAus den Erwägungen\n\n2c/cc) Entgegen der Auffassung des Angeklagten konnte die\nZivilklägerin ohne Zustimmung ihres Beistands über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden.\nNach Art. 19 Abs. 2 ZGB können urteilsfähige Unmündige oder\nEntmündigte selbständig Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Volle Geschäftsfähigkeit kommt den\nbeschränkt Handlungsunfähigen somit im gesamten Bereich zu, der\neine besondere Beziehung zur Persönlichkeit des Handelnden auf-\n76 Obergericht 2000\n\nweist. Unter Ausübung der Rechte wird nicht nur die Geltendmachung eines subjektiven Rechtes verstanden, sondern die Gesamtheit\nder Rechtsgeschäfte, der rechtsgeschäftlichen Handlungen und Willenserklärungen, die in irgendeiner Weise die Rechtsbeziehung des\nErklärenden oder eines Dritten beeinflussen. Dazu zählt insbesondere\nauch die prozessuale Geltendmachung der höchstpersönlichen\nRechte. Der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte ist daher in\nallen Streitigkeiten über höchstpersönliche Ansprüche im Sinne von\nArt. 19 Abs. 2 ZGB prozessfähig (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss\ndes Personenrechts, 4.A., Bern 1993, S. 87 f.; Bucher, Berner Kommentar, Das Personenrecht, Die natürlichen Personen, Kommentar zu\nden Art. 11 – 26 ZGB, Bern 1976, N. 196 f. zu Art. 19 Abs. 2 ZGB).\nAuch die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafprozess steht dem Urteilsfähigen jeden Alters selbständig zu, da die\nGründe der Gewährung eines solchen in der Person der Berechtigten\nliegen und als höchstpersönlich gelten müssen (Bucher, Berner\nKommentar, a.a.O., N. 316 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB; Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses,\nZürich 1974, S. 147).\nIm Bereich der Ausübung höchstpersönlicher Rechte kann der\nBetroffene einen Vertreter bestellen, insbesondere durch Vollmachterteilung einen Anwalt zur Interessenwahrung ausserhalb wie im\nRahmen eines Prozesses ermächtigen (BGE 112 IV 9 ff.; Bucher,\na.a.O., N. 196 ff. und 313 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB). Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, sei es ausserprozessual, im\nZivilprozess oder adhäsionsweise im Strafprozess, bedarf die urteilsfähige unmündige oder entmündigte Person indessen - dies im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen - der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, da hier nicht mehr die Wahrung\nhöchstpersönlicher Rechte, sondern der Ausgleich für eine vermögensmässige Einbusse angestrebt wird (Pedrazzini, a.a.O., S. 87;\nBucher, a.a.O., N. 323 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB; ZBJV 99, S. 107). Die\nZustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters ist selbst bei\n2000 Strafprozessrecht 77\n\n"}