2000 Strafprozessrecht 75 Termins an ihn sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, geht fehl. Nachdem er gegen das Fax des Bezirksamts vom 24. August 1999 weder protestiert und auf der Mitteilung der Termine beharrt noch sich mit der Kantonspolizei B. rechtzeitig in Verbindung gesetzt hatte, war die Verpassung des Einvernahmetermins seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und selbstverschuldet. Es sei beigefügt, dass das Recht des Zivilklägers, dass ihm auf Verlangen die Termine von Untersuchungshandlungen mitgeteilt werden, nicht auch das Recht auf Absprache der Termine mit ihm beinhaltet. 22 § 56 Ziff. 3, 100 und 102 StPO. Art. 19 ZGB. - Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts steht dem ur- teilsfähigen Unmündigen selbständig zu (Erw. 2 c/cc). - Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf der urteilsfähige Unmündige - im Gegensatz zur Erhebung von Genugtu- ungsansprüchen - der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertre- ters (Erw. 2 c/cc). - § 102 StPO schliesst die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aus- sagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können, nicht aus (Erw. 2 c/dd). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 27. September 2000 in Sachen StA gegen R.F. Aus den Erwägungen 2c/cc) Entgegen der Auffassung des Angeklagten konnte die Zivilklägerin ohne Zustimmung ihres Beistands über das ihr zuste- hende Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden. Nach Art. 19 Abs. 2 ZGB können urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte selbständig Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Per- sönlichkeit willen zustehen. Volle Geschäftsfähigkeit kommt den beschränkt Handlungsunfähigen somit im gesamten Bereich zu, der eine besondere Beziehung zur Persönlichkeit des Handelnden auf- 76 Obergericht 2000 weist. Unter Ausübung der Rechte wird nicht nur die Geltendma- chung eines subjektiven Rechtes verstanden, sondern die Gesamtheit der Rechtsgeschäfte, der rechtsgeschäftlichen Handlungen und Wil- lenserklärungen, die in irgendeiner Weise die Rechtsbeziehung des Erklärenden oder eines Dritten beeinflussen. Dazu zählt insbesondere auch die prozessuale Geltendmachung der höchstpersönlichen Rechte. Der urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte ist daher in allen Streitigkeiten über höchstpersönliche Ansprüche im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB prozessfähig (Pedrazzini/Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4.A., Bern 1993, S. 87 f.; Bucher, Berner Kom- mentar, Das Personenrecht, Die natürlichen Personen, Kommentar zu den Art. 11 – 26 ZGB, Bern 1976, N. 196 f. zu Art. 19 Abs. 2 ZGB). Auch die Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht im Strafpro- zess steht dem Urteilsfähigen jeden Alters selbständig zu, da die Gründe der Gewährung eines solchen in der Person der Berechtigten liegen und als höchstpersönlich gelten müssen (Bucher, Berner Kommentar, a.a.O., N. 316 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB; Hauser, Der Zeu- genbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 147). Im Bereich der Ausübung höchstpersönlicher Rechte kann der Betroffene einen Vertreter bestellen, insbesondere durch Vollmacht- erteilung einen Anwalt zur Interessenwahrung ausserhalb wie im Rahmen eines Prozesses ermächtigen (BGE 112 IV 9 ff.; Bucher, a.a.O., N. 196 ff. und 313 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB). Für die Geltend- machung von Schadenersatzansprüchen, sei es ausserprozessual, im Zivilprozess oder adhäsionsweise im Strafprozess, bedarf die urteils- fähige unmündige oder entmündigte Person indessen - dies im Ge- gensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen - der Zustim- mung des gesetzlichen Vertreters, da hier nicht mehr die Wahrung höchstpersönlicher Rechte, sondern der Ausgleich für eine vermö- gensmässige Einbusse angestrebt wird (Pedrazzini, a.a.O., S. 87; Bucher, a.a.O., N. 323 zu Art. 19 Abs. 2 ZGB; ZBJV 99, S. 107). Die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters ist selbst bei 2000 Strafprozessrecht 77 formbedürftigen Geschäften an keine besondere Form gebunden. Sie kann explizit oder auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Zustimmung kann im Voraus erteilt werden, sie kann gleichzeitig mit der Vornahme des Geschäftes erfolgen oder sie kann auch im Nach- hinein geäussert werden (Pedrazzini, a.a.O., S. 90). Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Zivilklägerin ohne Zu- stimmung ihres Beistands auf das ihr zustehende Zeugnisverweige- rungsrecht verzichten konnte. Sie wäre auch berechtigt gewesen, die Psychologin B. vom Berufsgeheimnis zu entbinden, sofern letztere einem solchen unterstanden hätte. Gemäss den obigen Ausführungen durfte sie auch selbständig einen Rechtsvertreter bzw. -vertreterin beauftragen. Einzig für die Geltendmachung der Zivilforderung be- nötigte sie die Zustimmung ihres Beistands. Aus einem Schreiben der Rechtsvertreterin an das Bezirksgericht B. ergibt sich, dass am 8. September 1999 und somit kurz vor der vorinstanzlichen Verhand- lung eine ausführliche Besprechung zwischen der Rechtsvertreterin und der Zivilklägerin stattfand, an welcher auch ihr Beistand teil- nahm. Zudem erklärte die Zivilklägerin vor Vorinstanz, dass ihr Bei- stand über die Verhandlung orientiert sei. Es ist daher davon auszu- gehen, dass dieser über das vorliegende Verfahren im Bilde war und zudem mit der Geltendmachung der Zivilforderung einverstanden war. Es liegt somit zumindest eine konkludente Zustimmung des Beistands zur Geltendmachung der gestellten Schadenersatzforde- rung vor, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf diese eingegangen ist. dd) Im Weiteren macht die Verteidigung mit Hinweis auf § 102 StPO geltend, die Einvernahme von H. und A. sei nicht zulässig, weil sie bei der Einvernahme der Zivilklägerin anwesend gewesen seien und H. die gesamte Verhandlung vom 31. August 2000 mitverfolgt habe. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schliesst § 102 StPO die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können, nicht aus. Eine solche Zeugeneinvernahme ist ohne weiteres dann zulässig, wenn 78 Obergericht 2000 sich (wie hier) ihre Notwendigkeit erst im Verlaufe des Verfahrens herausstellt; allerdings sind die erwähnten Kenntnisse des Zeugen bei der Würdigung seiner Aussagen entsprechend zu berücksichtigen. 23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung. Voraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenen amtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter ge- setzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eine Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich eine Zuchthausstrafe vorgesehen ist. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. August 1999 i.S. M.P.L. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist in einem vor Obergericht hängigen Strafverfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Schändung u.a.m. amtlich verteidigt. In einem gegen ihn später wegen Verdachts des betrügerischen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Art. 146 StGB) angehobenen Strafverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht B. Anklage mit dem Antrag auf Ausfällung einer unbedingten Zusatzstrafe von zwei Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse erhob, hat das Be- zirksamt B. sein Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidi- gers in der Person seines Anwalts mit Verfügung vom 21. Juni 1999 abgewiesen. Das Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, wies die dagegen eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 1999 ab.