Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 27. September 2000 in Sachen StA gegen R.F. Aus den Erwägungen 2c/cc) Entgegen der Auffassung des Angeklagten konnte die Zivilklägerin ohne Zustimmung ihres Beistands über das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden. Nach Art. 19 Abs. 2 ZGB können urteilsfähige Unmündige oder Entmündigte selbständig Rechte ausüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. Volle Geschäftsfähigkeit kommt den beschränkt Handlungsunfähigen somit im gesamten Bereich zu, der eine besondere Beziehung zur Persönlichkeit des Handelnden auf-