22 § 56 Ziff. 3, 100 und 102 StPO. Art. 19 ZGB. - Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts steht dem urteilsfähigen Unmündigen selbständig zu (Erw. 2 c/cc). - Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf der urteilsfähige Unmündige - im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen - der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Erw. 2 c/cc). - § 102 StPO schliesst die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können, nicht aus (Erw. 2 c/dd).