Dass Kinder in der Regel im Verfahren nur einmal einvernommen werden dürfen (Verfügung des Bezirksamts), trifft nur bei Unzuchtsdelikten zu (§ 107 Abs. 2 StPO). 4. a) Es ist richtig, dass der Vertreter der Anzeigerin in seiner Anzeige vom 29. Juni 1999 um Mitteilung der Termine gemäss § 130 Abs. 2 StPO ersuchte. Im Schreiben vom 24. August 1999, das er per Fax an das Bezirksamt sandte, ersuchte er erneut um Absprache der Einvernahmetermine mit ihm.