Dem Beschwerdebegehren, der Polizeibeamte sei anzuhalten, seinen Rapport anders abzufassen, kann folglich nicht stattgegeben werden. Soweit indessen geltend gemacht wird, der Rapport sei unvollständig, und es fehlten wesentliche Äusserungen des Mädchens zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, ist die Rüge zuzulassen und zu prüfen. Zur Klärung des Sachverhalts wird es unumgänglich sein, das Mädchen erneut, diesmal indessen nicht formlos, sondern zu Protokoll einzuvernehmen. Dass Kinder in der Regel im Verfahren nur einmal einvernommen werden dürfen (Verfügung des Bezirksamts), trifft nur bei Unzuchtsdelikten zu (§ 107 Abs. 2 StPO).