(§§ 54, 55 StPO), sondern formlos befragt worden ist. Es hätte Rechtsanwalt B. freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu stellen und gegen dessen Ablehnung zu protestieren. Die Rüge über die Art der Befragung erfolgt demnach verspätet. b) Die Ausführung in der bezirksamtlichen Verfügung, dass die Anzeigerin dem Polizisten nicht vorschreiben könne, wie er seinen Rapport abzufassen habe, ist grundsätzlich richtig. Ein solches Weisungsrecht steht auch dem Bezirksamt gegenüber dem Polizeibeamten nicht zu. Dem Beschwerdebegehren, der Polizeibeamte sei anzuhalten, seinen Rapport anders abzufassen, kann folglich nicht stattgegeben werden.