{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-05-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2000-21_2000-05-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4295", "Checksum": "be8e2fb9314c8cbbe9971b600a2c1fc6"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 09.05.2000 AGVE_2000_21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 54 Abs. 2/55 Abs. 1 StPO. 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Polizeirapport.\nEin solcher kann nur wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften\noder Unvollständigkeit, nicht aber wegen der Art seiner Abfassung durch\nden Polizeibeamten beanstandet werden (E. 1a und b).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H.\n\nSachverhalt\n\nMit Eingabe vom 29. Juni 1999 liessen die Eltern des Kindes\nM.H., geb. 01.02.1989, für dieses gegen A.S. Strafanzeige wegen\nNötigung erstatten, im Wesentlichen mit der Begründung, A.S. habe\nam 7. Juni 1999 vor dem Schulhauseingang in W. aggressiv auf das\nKind M.H. eingeredet und es während mehreren Minuten daran gehindert, den Heimweg anzutreten. Das Kind M.H. wurde am\n21. Dezember 1999 in Anwesenheit des von seinen Eltern beigezogenen Rechtsanwalts B. polizeilich befragt. Nach der Akteneröffnung durch das Bezirksamt B. stellte Rechtsanwalt B. unter Rüge\ndieser formlosen polizeilichen Befragung und der Art der Abfassung\ndes Polizeirapports durch den Polizeibeamten verschiedene Aktenergänzungsanträge und wurde durch Verfügung des Bezirksamts B.\nvom 27. März 2000 mit jenen Rügen und diesen Aktenergänzungsanträgen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das\nObergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom\n9. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Der Vertreter der Anzeigerin hat an der polizeilichen Befragung von M.H. vom 21. Dezember 1999 persönlich teilgenommen\nund hat dort akzeptiert, dass das Kind nicht formell zu Protokoll\n74 Obergericht 2000\n\n(§§ 54, 55 StPO), sondern formlos befragt worden ist. Es hätte\nRechtsanwalt B. freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu\nstellen und gegen dessen Ablehnung zu protestieren. Die Rüge über\ndie Art der Befragung erfolgt demnach verspätet.\nb) Die Ausführung in der bezirksamtlichen Verfügung, dass die\nAnzeigerin dem Polizisten nicht vorschreiben könne, wie er seinen\nRapport abzufassen habe, ist grundsätzlich richtig. Ein solches Weisungsrecht steht auch dem Bezirksamt gegenüber dem Polizeibeamten nicht zu. Dem Beschwerdebegehren, der Polizeibeamte sei anzuhalten, seinen Rapport anders abzufassen, kann folglich nicht stattgegeben werden. Soweit indessen geltend gemacht wird, der Rapport\nsei unvollständig, und es fehlten wesentliche Äusserungen des Mädchens zur Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, ist die Rüge\nzuzulassen und zu prüfen. Zur Klärung des Sachverhalts wird es\nunumgänglich sein, das Mädchen erneut, diesmal indessen nicht\nformlos, sondern zu Protokoll einzuvernehmen. Dass Kinder in der\nRegel im Verfahren nur einmal einvernommen werden dürfen (Verfügung des Bezirksamts), trifft nur bei Unzuchtsdelikten zu (§ 107\nAbs. 2 StPO).\n4. a) Es ist richtig, dass der Vertreter der Anzeigerin in seiner\nAnzeige vom 29. Juni 1999 um Mitteilung der Termine gemäss § 130\nAbs. 2 StPO ersuchte. Im Schreiben vom 24. August 1999, das er per\nFax an das Bezirksamt sandte, ersuchte er erneut um Absprache der\nEinvernahmetermine mit ihm. Gleichentags teilte ihm das Bezirksamt per Fax mit, dass die Kantonspolizei B. mit dem Ermittlungsverfahren beauftragt worden sei; falls der Vertreter der Anzeigerin bei\nEinvernahmen dabei sein möchte, müsse er sich mit dem beauftragten Polizeibeamten in Verbindung setzen. Auf dieses Schreiben hin\nreagierte der Vertreter der Anzeigerin nicht und setzte sich offenbar\nauch nicht mit dem Polizeiposten B. in Verbindung. Am 29. August\n1999 wurde die Beanzeigte polizeilich befragt.\nDie Rüge des Vertreters der Geschädigten, durch die Befragung\nder Beanzeigten ohne Terminabsprache oder auch nur Mitteilung des\n2000 Strafprozessrecht 75\n\nTermins an ihn sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, geht fehl.\nNachdem er gegen das Fax des Bezirksamts vom 24. August 1999\nweder protestiert und auf der Mitteilung der Termine beharrt noch\nsich mit der Kantonspolizei B. rechtzeitig in Verbindung gesetzt\nhatte, war die Verpassung des Einvernahmetermins seinem eigenen\nVerhalten zuzuschreiben und selbstverschuldet. Es sei beigefügt, dass\ndas Recht des Zivilklägers, dass ihm auf Verlangen die Termine von\nUntersuchungshandlungen mitgeteilt werden, nicht auch das Recht\nauf Absprache der Termine mit ihm beinhaltet.\n\n22 § 56 Ziff. 3, 100 und 102 StPO. Art. 19 ZGB.\n- Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts steht dem urteilsfähigen Unmündigen selbständig zu (Erw. 2 c/cc).\n- Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bedarf der\nurteilsfähige Unmündige - im Gegensatz zur Erhebung von Genugtuungsansprüchen - der Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Erw. 2 c/cc).\n- § 102 StPO schliesst die Einvernahme eines Zeugen, welcher die Aussagen anderer Personen zum gleichen Fall hat mitverfolgen können,\nnicht aus (Erw. 2 c/dd).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 27. September\n2000 in Sachen StA gegen R.F.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}