Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen keine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für welche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien vorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die Anfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren zu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden gegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der 72 Obergericht 2000