2000 Strafprozessrecht 71 V. Strafprozessrecht 20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermitt- lungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO gehört eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. Im Entschädigungsverfahren gelten demnach die Gerichtsferien (Änderung der Rechtsprechung).