{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-09-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2000-20_2000-09-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4294", "Checksum": "d24c8048bf5fef0164368f9d7d354b3a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 07.09.2000 AGVE_2000_20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO.\nEntscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. 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Im Entschädigungsverfahren gelten demnach die Gerichtsferien (Änderung der Rechtsprechung).\n\n2000 Strafprozessrecht 71\n\nV. Strafprozessrecht\n\n20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO.\nEntscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermitt-\nlungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter\n§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3\nStPO gehört eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein\ndaran anschliessendes eigenes Verfahren. Im Entschädigungsverfahren\ngelten demnach die Gerichtsferien (Änderung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 7. September 2000 i.S. Staatsanwaltschaft ca. B.G.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Entscheid auf\nAGVE 1990 Nr. 27, wo ausgeführt wird, sämtliche Entscheide der\nStrafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bezirksämter, gerichtliche Polizei und Gemeindepolizei im Dienste der gerichtlichen Polizei) würden als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlassen gelten, bzw. seien diesen zuzuordnen, weshalb nach dem klaren\nWortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Gerichtsferien gelten\nwürden. Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen\nkeine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für\nwelche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien\nvorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die\nAnfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren\nzu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden\ngegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der\n72 Obergericht 2000\n\nStaatsanwaltschaft die Gerichtsferien habe gelten lassen (AGVE\n1972 Nr. 44, 1975 Nr. 44), nicht festgehalten werden.\nb) Die Auffassung, sämtliche Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden hätten als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlassen zu gelten, und die Geltung der Gerichtsferien sei auch\nim Strafprozess nur bei Entscheiden des Gerichts in gerichtlichen\nVerfahren vorgesehen, ist nicht in allen Teilen richtig. Auf der einen\nSeite können die Entscheide der Strafverfolgungsbehörden nur dann\ndem Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren zugerechnet werden\nund damit unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich\nauch im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergangen sind.\nAuf der anderen Seite werden in § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gerichtsferien nur im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie\nin Haftfällen ausgeschlossen, und deren Geltung nicht auf das gerichtliche Verfahren beschränkt. Das Obergericht hat denn auch festgehalten, dass die 20-tägige Einsprachefrist im Strafbefehlsverfahren\nwährend der Gerichtsferien still stehe (Entscheid der Beschwerdekammer vom 6. April 1994 i.S. W.A.M., S. 3 Erw. 1; vom 3. April\n1997 i.S. R.G., S. 3 Erw. 1).\nWährenddem die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft\ndie Untersuchung beendet und folglich im Sinne von § 52 Abs. 1\nSatz 2 StPO noch dem Untersuchungsverfahren zugerechnet werden\nkann, auch wenn es sich um keine eigentliche Untersuchungshandlung mehr handelt, so gehört das Entschädigungsverfahren nach\n§ 140 Abs. 3 StPO eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern\nist ein daran anschliessendes eigenes Verfahren. An der Auffassung\nvon AGVE 1990 Nr. 27, auch in einem solchen Entschädigungsverfahren würden keine Gerichtsferien gelten, kann demnach nicht festgehalten werden.\n2000 Strafprozessrecht 73\n\n21 §§ 54 Abs. 2/55 Abs. 1 StPO. Polizeirapport.\nEin solcher kann nur wegen Verletzung der Protokollierungsvorschriften\noder Unvollständigkeit, nicht aber wegen der Art seiner Abfassung durch\nden Polizeibeamten beanstandet werden (E. 1a und b).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Mai 2000 i.S. M.H.\n\nSachverhalt\n\nMit Eingabe vom 29. Juni 1999 liessen die Eltern des Kindes\nM.H., geb. 01.02.1989, für dieses gegen A.S. Strafanzeige wegen\nNötigung erstatten, im Wesentlichen mit der Begründung, A.S. habe\nam 7. Juni 1999 vor dem Schulhauseingang in W. aggressiv auf das\nKind M.H. eingeredet und es während mehreren Minuten daran gehindert, den Heimweg anzutreten. Das Kind M.H. wurde am\n21. Dezember 1999 in Anwesenheit des von seinen Eltern beigezogenen Rechtsanwalts B. polizeilich befragt. Nach der Akteneröffnung durch das Bezirksamt B. stellte Rechtsanwalt B. unter Rüge\ndieser formlosen polizeilichen Befragung und der Art der Abfassung\ndes Polizeirapports durch den Polizeibeamten verschiedene Aktenergänzungsanträge und wurde durch Verfügung des Bezirksamts B.\nvom 27. März 2000 mit jenen Rügen und diesen Aktenergänzungsanträgen abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das\nObergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Entscheid vom\n9. Mai 2000 ab, soweit es darauf eintrat.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Der Vertreter der Anzeigerin hat an der polizeilichen Befragung von M.H. vom 21. Dezember 1999 persönlich teilgenommen\nund hat dort akzeptiert, dass das Kind nicht formell zu Protokoll\n"}