{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2000-01-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_AGVE-2000-19_2000-01-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4293", "Checksum": "7ae958e6e6ebad01551133bedebfc7c5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2000_19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 28.01.2000 AGVE_2000_19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 251 StGB, Urkundenqualität.\nEinem Eintrag im Service-Heft eines Autos kommt keine allgemein gültige objektive Garantie für die Richtigkeit des darin genannten Kilometerstandes zu. Der Umstand, dass im Geschäftsverkehr allgemein auf solche Einträge abgestellt wird, genügt nicht für die Urkundenqualität. Ein Garagist, der einen Eintrag des Kilometerstandes im Service-Heft vornimmt, hat für derartige Bestätigungen keine garantenähnliche Stellung, die für eine erhöhte Glaubwürdigkeit sprechen würde."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:19:21", "Checksum": "831a4c1b78f45b141d68e9216ce3302a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 28.01.2000 AGVE_2000_19\nRegeste:\nArt. 251 StGB, Urkundenqualität.\nEinem Eintrag im Service-Heft eines Autos kommt keine allgemein gültige objektive Garantie für die Richtigkeit des darin genannten Kilometerstandes zu. Der Umstand, dass im Geschäftsverkehr allgemein auf solche Einträge abgestellt wird, genügt nicht für die Urkundenqualität. Ein Garagist, der einen Eintrag des Kilometerstandes im Service-Heft vornimmt, hat für derartige Bestätigungen keine garantenähnliche Stellung, die für eine erhöhte Glaubwürdigkeit sprechen würde.\n\n2000 Strafrecht 69\n\nIV. Strafrecht\n\n19 Art. 251 StGB, Urkundenqualität.\nEinem Eintrag im Service-Heft eines Autos kommt keine allgemein gültige objektive Garantie für die Richtigkeit des darin genannten Kilometerstandes zu. Der Umstand, dass im Geschäftsverkehr allgemein auf solche Einträge abgestellt wird, genügt nicht für die Urkundenqualität. Ein\nGaragist, der einen Eintrag des Kilometerstandes im Service-Heft vornimmt, hat für derartige Bestätigungen keine garantenähnliche Stellung,\ndie für eine erhöhte Glaubwürdigkeit sprechen würde.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 28. Januar 2000\nin Sachen StA gegen B. R.\n2000 Strafprozessrecht 71\n\nV. Strafprozessrecht\n\n20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO.\nEntscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermitt-\nlungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter\n§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3\nStPO gehört eindeutig nicht mehr zur Untersuchung, sondern ist ein\ndaran anschliessendes eigenes Verfahren. Im Entschädigungsverfahren\ngelten demnach die Gerichtsferien (Änderung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 7. September 2000 i.S. Staatsanwaltschaft ca. B.G.M.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Entscheid auf\nAGVE 1990 Nr. 27, wo ausgeführt wird, sämtliche Entscheide der\nStrafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Bezirksämter, gerichtliche Polizei und Gemeindepolizei im Dienste der gerichtlichen Polizei) würden als im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren erlassen gelten, bzw. seien diesen zuzuordnen, weshalb nach dem klaren\nWortlaut von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO keine Gerichtsferien gelten\nwürden. Dies sei auch deshalb der Fall, weil solche Entscheidungen\nkeine Entscheide des Gerichts im gerichtlichen Verfahren seien, für\nwelche die ZPO in der Regelung des Fristenlaufs die Gerichtsferien\nvorsehe. § 52 StPO lasse demnach die Gerichtsferien nur für die\nAnfechtung von Entscheiden des Richters in gerichtlichen Verfahren\nzu. Es könne an der bisherigen Rechtsprechung, die für Beschwerden\ngegen Entschädigungsentscheide und Einstellungsverfügungen der\n"}