Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ gemäss Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2025 (KB 9) von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag ist gestützt auf Art. 79 SchKG antragsgemäss in diesem Umfang zu beseitigen. Im erwähnten Zahlungsbefehl wird auf die Forderung von Fr. 3'500.00 ein Verzugszins von 5 % seit dem 27. Oktober 2024 gefordert (KB 9). Ohne die Rechtmässigkeit eines solchen Verzugszins auf Konventionalstrafen prüfen zu müssen (vgl. diesbezüglich jedoch Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1), hat die Klägerin in der vorliegenden Klage keinen solchen Zins eingeklagt.