3.3.1 und 3.3.2 der Richtlinien über die Sanktionen (KB 10) und ist nicht zu beanstanden. Die Erhebung von Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 findet ihre Grundlage in Ziff. 6 der Richtlinien (KB 10) und erweist sich damit ebenfalls als rechtens. -6- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zusätzlich dazu schuldet der Beklagte der Klägerin (bereits von Gesetzes wegen) die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG).