4.4. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht hervor, dass diese die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt hatte, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen, und die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR verletzt. Die Sanktionierung dieser Pflichtverletzung mit einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten findet ihre Stütze in Art. 25 Abs. 1 GAV FAR. Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 der Richtlinien über die Sanktionen (KB 10) und ist nicht zu beanstanden.