4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen. Die Beklagte habe es indes unterlassen, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Klage Rz. 12). Den Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: 4.3.1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass diese dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstehe und daher für deren in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeiter seit dem [...] beitragspflichtig sei (KB 6).