nigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Num- mer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (KB 2). Eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (in der seit 1. April 2022 gültigen Fassung) unter anderem derjenige Arbeitgeber, der die provisorische oder definitive Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Der Tatbestand wird mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (KB 10).