3.4. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2023 mit, da sie die dieser zugestellten Selbstdeklarationsformulare nicht "bzw. nur unzureichend erhalten" habe, habe sie die Beklagte anhand der ihr vorliegenden Informationen beurteilt, wobei sie zum Schluss gelangt sei, dass -4- die Beklagte per [...] (Datum des Eintrags im Handelsregister; vgl. Klagebeilage [KB] 5) unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle und daher seither beitragspflichtig sei (KB 6).