1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte falle sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb diese verpflichtet sei, die Lohnsummen ihrer in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallenden Arbeitnehmenden zu melden. Mit dem Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 habe die Beklagte die Bestimmungen des GAV FAR verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR habe ihr die Beklagte