Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2025.9 / pm / nl Art. 115 Urteil vom 15. September 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte A._____ GmbH Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Konventionalstrafe -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 14. März 2025 beim Versicherungs- gericht des Kantons Aargau Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. März 2025 wurde der Be- klagten die Klage zur Erstattung einer Klageantwort innert 30 Tagen zuge- stellt. Mit weiterer Verfügung vom 23. Mai 2025 gewährt die Instruktions- richterin der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort eine letzte Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung unter Androhung, dass im Säum- nisfall aufgrund der Akten geurteilt werde. Die Beklagte liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte falle sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Al- tersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb diese ver- pflichtet sei, die Lohnsummen ihrer in den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallenden Arbeitnehmenden zu melden. Mit dem Nichteinrei- chen der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 habe die Beklagte die Bestimmungen des GAV FAR verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR habe ihr die Beklagte des- wegen eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. 2. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien -3- beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitun- gen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; SVR 2015 BVG Nr. 50 S. 215, 9C_473/2014 E. 3.1). 3. 3.1. Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 als Personalvorsorgestiftung der frei- willigen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. ZGB im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist mit dem Vollzug des zwi- schen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie Syna am 12. No- vember 2002 geschlossenen GAV FAR beauftragt. 3.2. Dass die Beklagte weder Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes ist, noch dem GAV FAR beigetreten ist, ist unstreitig. Eine Verletzung des GAV FAR durch die Beklagte kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mit- arbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungs- gericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). 3.3. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindli- cherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (SR 221.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausge- dehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Fi- nanzierung (Art. 7-9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23-25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbindlich er- klärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seit- her mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2034 (BBl 2024 2191). 3.4. Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16. Januar 2023 mit, da sie die dieser zugestellten Selbstdeklarationsformulare nicht "bzw. nur unzureichend erhalten" habe, habe sie die Beklagte anhand der ihr vorlie- genden Informationen beurteilt, wobei sie zum Schluss gelangt sei, dass -4- die Beklagte per [...] (Datum des Eintrags im Handelsregister; vgl. Klage- beilage [KB] 5) unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle und daher seither beitragspflichtig sei (KB 6). 3.5. 3.5.1. Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihren Sitz in Q._____ hat (KB 5), ist der räumliche Geltungsbereich der AVE GAV FAR gegeben. 3.5.2. Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestim- mung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen. Ge- mäss Art. 2 Abs. 4 lit. a gelten die Bestimmungen des AVE GAV FAR für Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau). Die Beklagte verfolgt gemäss Handelsregistereintrag folgenden Unterneh- menszweck (KB 5): "Betrieb eines Bauunternehmens; […]" Die Beklagte ist somit dem betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR unterstellt. 4. 4.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen der AVE GAV FAR verletzte und ihr die Klägerin aufgrund dessen zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte. 4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50‘000.00 geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsver- letzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge ab- gerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR hat der Arbeitgeber der Klä- gerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbeschei- -5- nigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Num- mer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (KB 2). Eine Pflichtver- letzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinien über die Sanktionen (in der seit 1. April 2022 gültigen Fassung) unter anderem derjenige Arbeitge- ber, der die provisorische oder definitive Lohnsummenmeldung nicht innert der angesetzten Frist einreicht. Der Tatbestand wird mit einer Konventio- nalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (KB 10). 4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen. Die Beklagte habe es indes unterlassen, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Klage Rz. 12). Den Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: 4.3.1. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass diese dem betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unter- stehe und daher für deren in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeiter seit dem [...] beitragspflichtig sei (KB 6). 4.3.2. Mit Schreiben vom 26. September 2024 wies die Klägerin die Beklagte da- rauf hin, dass diese ihr trotz "mehrmaligen Mahnungen" keine Lohnsum- menmeldung für das Jahr 2023 eingereicht habe, und stellte ihr daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00, mithin einen Gesamtbetrag von Fr. 3'500.00, in Rechnung (KB 8). Dieser Betrag wurde in der Folge am 30. Oktober 2024 gemahnt (KB 7). 4.4. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht hervor, dass diese die Beklagte mehrmals aufge- fordert und gemahnt hatte, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen, und die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR verletzt. Die Sanktionierung dieser Pflichtverletzung mit einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten findet ihre Stütze in Art. 25 Abs. 1 GAV FAR. Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 der Richtlinien über die Sanktionen (KB 10) und ist nicht zu beanstan- den. Die Erhebung von Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 findet ihre Grundlage in Ziff. 6 der Richtlinien (KB 10) und erweist sich damit ebenfalls als rechtens. -6- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu bezahlen. Zusätz- lich dazu schuldet der Beklagte der Klägerin (bereits von Gesetzes wegen) die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ gemäss Zah- lungsbefehl vom 3. Januar 2025 (KB 9) von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag ist gestützt auf Art. 79 SchKG antragsgemäss in diesem Umfang zu beseitigen. Im erwähnten Zahlungsbefehl wird auf die Forde- rung von Fr. 3'500.00 ein Verzugszins von 5 % seit dem 27. Oktober 2024 gefordert (KB 9). Ohne die Rechtmässigkeit eines solchen Verzugszins auf Konventionalstrafen prüfen zu müssen (vgl. diesbezüglich jedoch Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1), hat die Klägerin in der vorliegenden Klage keinen solchen Zins eingeklagt. Entsprechend kann der Rechtsvorschlag im Umfang der Zinsforderung gemäss Zahlungs- befehl nicht beseitigt werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin, Bauer, Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 79 SchKG; DOMINIK VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 3. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 79 SchKG). 5.2. Damit ist der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ ge- mäss Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2025 (KB 9) von der Beklagten nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 23. Januar 2025 erhobene Rechtsvor- schlag antragsgemäss im Umfang von Fr. 3'500.00 gestützt auf Art. 79 SchKG zu beseitigen. 5.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.4. Die Beklagte hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-recht- lichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. -7- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. aaa des Betrei- bungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2025) wird im Um- fang von Fr. 3'500.00 beseitigt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 15. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier