5.2.3. Die Beklagte hat weder im gerichtlichen Verfahren noch vorgerichtlich auf Korrespondenz reagiert, Zahlungen getätigt oder auf andere Art zur Klärung des Sachverhalts beigetragen, sondern bloss Rechtsvorschlag erhoben und die Klägerin somit zur Klageerhebung gezwungen. Im Klageverfahren war für die Zustellung zur Klageantwort gar polizeiliche Hilfe vonnöten. Das Verhalten der Beklagten ist unter Berücksichtigung ihres gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens somit als mutwillig zu qualifizieren und ihr sind Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen.