5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen. Zusätzlich dazu schuldet die Beklagte der Klägerin (bereits von Gesetzes wegen) die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ gemäss Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2024 (KB 9) von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag ist gestützt auf Art. 79 SchKG antragsgemäss zu beseitigen. -7-