Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR, und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 16. Februar 2023 (KB 6). Mit Schreiben vom 26. September 2024 hielt die Klägerin fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht, und stellte dieser daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8).