3.6. Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin sowie den Handelsregistereintrag der Beklagten erweist es sich vorliegend als erstellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt. 4. 4.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen des AVE GAV FAR verletzte und ihr die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte.