3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 3. Juli 2023 fest, deren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die Beklagte sei daher seit dem 16. Februar 2023 für die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeitenden beitragspflichtig (Klagebeilagen [KB] 6).