1.3. Der Beklagten ist die Verfügung vom 17. März 2025 zur Erstattung einer Klageantwort am 15. April 2025 polizeilich zugestellt worden. Entsprechend war ihr die Litispendenz des vorliegenden Verfahrens hinreichend bekannt, sodass die Unzustellbarkeit der Verfügung mit Nachfristansetzung vom 4. Juni 2025 nicht schadet und die Verfügung vom 4. Juni 2025 per 12. Juni 2025 als zugestellt gilt (vgl. E. 1.2.), zumal sich die entsprechende Empfangsadresse gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister weiterhin als richtig erweist (vgl. https://ag.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=bbb; zuletzt besucht am: 12. August 2025).