Versicherungsgericht 3. Kammer VKL.2025.7 / nb / nl Art. 127 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Klägerin Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Beklagte A._____ GmbH Gegenstand Klageverfahren betreffend BVG; Konventionalstrafe -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin erhob mit Eingabe vom 10. März 2025 beim hiesigen Versi- cherungsgericht Klage gegen die Beklagte und stellte folgende Rechtsbe- gehren: "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten." 2. Mit (polizeilich zugestellter) instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. März 2025 wurde der Beklagten die Klage zur Erstattung einer Kla- geantwort innert 30 Tagen zugestellt. Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 4. Juni 2025 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Klageantwort unter Androhung eines Entscheides aufgrund der Akten im Säumnisfall ange- setzt. Diese Verfügung konnte der Beklagten nicht zugestellt werden. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 eine letzte Frist von 10 Tagen zur Erstattung einer Klageantwort angesetzt, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Die Postsen- dung wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Ad- resse nicht ermittelt werden" retourniert. 1.2. Die (gemäss § 64 Abs. 3 VRPG anwendbare) ZPO regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ff.. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf an- dere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist grundsätzlich erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre al- ten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der -3- Adressat mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägi- gen Abholungsfrist ab, behilft sich die Zivilprozessordnung somit mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letz- ten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 15 E. 4.1 und 138 III 225 E. 3.1). Während des Verfahrens ist die Partei nach Treu und Glauben verpflichtet, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass gerichtliche Korrespondenz bei ihr ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 1.3. Der Beklagten ist die Verfügung vom 17. März 2025 zur Erstattung einer Klageantwort am 15. April 2025 polizeilich zugestellt worden. Entspre- chend war ihr die Litispendenz des vorliegenden Verfahrens hinreichend bekannt, sodass die Unzustellbarkeit der Verfügung mit Nachfristanset- zung vom 4. Juni 2025 nicht schadet und die Verfügung vom 4. Juni 2025 per 12. Juni 2025 als zugestellt gilt (vgl. E. 1.2.), zumal sich die entspre- chende Empfangsadresse gemäss aktuellem Eintrag im Handelsregister weiterhin als richtig erweist (vgl. https://ag.chregister.ch/cr-portal/aus- zug/auszug.xhtml?uid=bbb; zuletzt besucht am: 12. August 2025). Ent- sprechend ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 2. Die Klägerin macht zusammengefasst geltend, die Beklagte unterstehe dem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR), weshalb sie verpflich- tet sei, die Lohnsummen ihrer dem GAV FAR unterstellten Mitarbeiter zu melden. Aufgrund der unterbliebenen Lohnsummenmeldung des Jahres 2023 erachte die Klägerin die Bestimmungen des GAV FAR als verletzt. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reg- lement FAR sei die Beklagte daher zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie von Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zu verpflich- ten. 3. 3.1. Die Klägerin wurde am 15. Mai 2003 als Personalvorsorgestiftung der frei- willigen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. ZGB im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen. Sie ist mit dem Vollzug des zwi- schen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) sowie Syna am 12. No- vember 2002 geschlossenen GAV FAR beauftragt. Mit Bundesratsbe- schluss vom 5. Juni 2003 wurde der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinver- bindlich erklärt. -4- 3.2. Dass die Beklagte weder Mitglied eines vertragsschliessenden Verbandes noch dem GAV FAR beigetreten ist, ist unstreitig (vgl. Klage S. 7 Ziff. 15 in fine). Eine Verletzung des GAV FAR durch die Beklagte fällt daher nur in Betracht, wenn sie durch ihre betriebliche Tätigkeit dem AVE GAV FAR unterstellt ist und Mitarbeiter beschäftigt, die unter den persönlichen Gel- tungsbereich des AVE GAV FAR fallen. Diese zivilrechtliche Frage ist durch das Versicherungsgericht vorfrageweise zu prüfen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4). 3.3. 3.3.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindli- cherklärung von Gesamtarbeitsverträgen kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages (SR 21.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zu- ständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausge- dehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. 3.3.2. Mit Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2003 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Fi- nanzierung (Art. 7 bis 9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23 bis 25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) allgemeinverbind- lich erklärt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seither mehrfach verlängert, aktuell bis zum 31. Dezember 2034 (BBl 2024 2191). 3.4. Die Klägerin hielt mit Schreiben an die Beklagte vom 3. Juli 2023 fest, de- ren Tätigkeiten fielen unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR. Die Beklagte sei daher seit dem 16. Februar 2023 für die in den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallenden Mitarbeitenden beitragspflichtig (Klagebeilagen [KB] 6). 3.5. 3.5.1. Der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR grundsätzlich auf die gesamte Schweiz, mit vorliegend nicht relevanten Ausnahmen. Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, welche ihren Sitz Q._____ hat, ist der räumliche Geltungsbereich des AVE GAV FAR gegeben. 3.5.2. Gemäss der für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägigen Bestim- mung von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR (KB 3) gelten die für -5- allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR für die Be- triebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten in den in lit. a bis h erwähnten Bereichen. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a gelten die Bestimmungen des AVE GAV FAR für Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (ein- schliesslich Belagseinbau) und gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. f für Betoninjekti- ons- und -sanierungsbetriebe. 3.5.3. Die Beklagte bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Ausführung von Bauarbeiten aller Art, insbesondere Schalungsarbeiten. Diese Tätigkeiten fallen unter die in E. 3.5.2. erwähnten Bereiche. Sie ist somit dem betrieb- lichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR unterstellt. 3.6. Gestützt auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Klägerin sowie den Handelsregistereintrag der Beklagten erweist es sich vorliegend als er- stellt, dass die Beklagte unter den zeitlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR fällt. 4. 4.1. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, ob die Beklagte die Bestimmungen des AVE GAV FAR verletzte und ihr die Klägerin gestützt darauf zu Recht eine Konventionalstrafe und Verfahrenskosten auferlegte. 4.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50‘000.00 geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Nach Abs. 2 können Vertragsver- letzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge ab- gerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR hat der Arbeitgeber der Klä- gerin jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbeschei- nigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Num- mer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (vgl. KB 2). Eine Pflicht- verletzung nach Art. 25 Abs. 1 GAV FAR begeht gemäss Ziff. 3.3.1. und 3.3.2. der vom Stiftungsrat erlassenen "Sanktionsrichtlinie der Geschäfts- stelle" unter anderem derjenige Arbeitgeber, welcher die provisorischen oder definitiven Lohnsummen nicht auf die vorgesehene Art und Weise oder nicht innert der angesetzten Frist meldet. Beide Tatbestände werden mit einer Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 geahndet (vgl. KB 10). -6- 4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen. Die Beklagte habe es unterlassen, die entsprechenden Unterlagen einzu- reichen (Klage S. 6 Ziff. 12). Den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 stellte die Klägerin fest, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR, und forderte von dieser Beitragszahlungen ab dem 16. Februar 2023 (KB 6). Mit Schreiben vom 26. September 2024 hielt die Klägerin fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr die Beklagte keine Lohnsummen- meldung für das Jahr 2023 eingereicht, und stellte dieser daher eine Kon- ventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Der entsprechende Totalbetrag von Fr. 3'500.00 wurde in der Folge am 30. Oktober 2024 gemahnt (KB 7) und die Beklagte über den entsprechenden Betrag betrieben (vgl. Zahlungsbefehl vom 4. Dezem- ber 2024 in KB 9). 4.4. 4.4.1. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht somit hervor, dass die Beklagte aufgefordert und gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen, und die Beklagte dies unterliess. Dadurch hat die Beklagte ihre Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 3.3.1. der vom Stiftungsrat erlassenen "Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle" verletzt. 4.4.2. Die Sanktionierung besteht vorliegend aus einer Konventionalstrafe und der Überbindung der Verfahrenskosten (Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR). Die Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 3'000.00 entspricht Ziff. 3.3.2. der er- wähnten Sanktionsrichtlinie (vgl. KB 10) und ist nicht zu beanstanden. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.00 entsprechen Ziff. 6 der Richtlinie (vgl. wiederum KB 10). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte an- tragsgemäss zu verpflichten, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 so- wie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen. Zusätz- lich dazu schuldet die Beklagte der Klägerin (bereits von Gesetzes wegen) die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ gemäss Zah- lungsbefehl vom 4. Dezember 2024 (KB 9) von der Beklagten erhobene Rechtsvorschlag ist gestützt auf Art. 79 SchKG antragsgemäss zu beseiti- gen. -7- 5.2. 5.2.1. Im Sozialversicherungsverfahren hat der obsiegende Sozialversicherungs- träger grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung zulasten der Versicherten (BGE 128 V 323; 128 V 143). Das Verfahren ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). 5.2.2. In Ausnahmefällen, insbesondere bei leichtsinniger oder mutwilliger Pro- zessführung, können einer Partei trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Verfahrens Partei- und Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 128 V 323 E. 1a S. 323). Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Be- reich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Ver- fahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit rechtsprechungsgemäss nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 285). Wer als Arbeitgeber oder Versi- cherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt und diese mittels Rechtsvor- schlags zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, handelt mutwillig. Eine sol- che Prozessverursachung, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf durch Auferlegen von Gerichts- kosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). 5.2.3. Die Beklagte hat weder im gerichtlichen Verfahren noch vorgerichtlich auf Korrespondenz reagiert, Zahlungen getätigt oder auf andere Art zur Klä- rung des Sachverhalts beigetragen, sondern bloss Rechtsvorschlag erho- ben und die Klägerin somit zur Klageerhebung gezwungen. Im Klagever- fahren war für die Zustellung zur Klageantwort gar polizeiliche Hilfe vonnö- ten. Das Verhalten der Beklagten ist unter Berücksichtigung ihres gesam- ten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens somit als mutwillig zu qualifizieren und ihr sind Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen. 5.3. Die Beklagte hat ausgangsgemäss (§ 64 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO) und die Klägerin aufgrund ihrer Stellung als mit einer öffentlich-recht- lichen Aufgabe betraute Organisation (BGE 134 III 625 E. 4 S. 636 und 126 V 143 E. 4a S. 150 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2016 vom 9. März 2017 E. 8) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'500.00 zu bezahlen. 1.2. Der in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungs- befehl vom 4. Dezember 2024) erhobene Rechtsvorschlag wird beseitigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 werden der Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 9. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia