1.2. Der in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2024) erhobene Rechtsvorschlag wird im vorerwähnten Umfang beseitigt. Betreffend die Verzugszinsen wird keine Rechtsöffnung erteilt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten