Ohne die Rechtmässigkeit eines solchen Verzugszins auf Konventionalstrafen prüfen zu müssen (vgl. diesbezüglich jedoch Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1), hat die Klägerin in der vorliegenden Klage keinen solchen Zins eingeklagt. Entsprechend kann ihr dafür ohnehin keine Rechtsöffnung erteilt werden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin, Bauer, Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 79 SchKG; DOMINIK VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 79 SchKG). 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).