5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.00 an die Klägerin zu bezahlen. Zusätzlich dazu schuldet der Beklagte der Klägerin (bereits von Gesetzes wegen) die Betreibungskosten (Art. 68 Abs. 2 SchKG).