4.4. 4.4.1. Sowohl aus den unbestrittenen Behauptungen der Klägerin als auch aus den Klagebeilagen geht somit hervor, dass der Beklagte aufgefordert und -6- gemahnt wurde, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen, und er dies unterliess. Dadurch hat der Beklagte seine Pflicht nach Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR sowie gemäss Ziff. 3.3.1. der vom Stiftungsrat erlassenen "Sanktionsrichtlinie der Geschäftsstelle" verletzt.