Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 hielt die Klägerin fest, die Einzelunternehmung des Beklagten unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR, und sei ab dem 1. März 2022 beitragspflichtig (KB 6). Mit Schreiben vom 26. September 2024 hielt die Klägerin fest, trotz "mehrmaligen Mahnungen" habe ihr der Beklagte keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 eingereicht, und stellte ihm daher eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.00 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.00 in Rechnung (KB 8). Der entsprechende Totalbetrag von Fr. 3'500.00 wurde in der Folge am 30. Oktober 2024 gemahnt (KB 7).