4.3. Die Klägerin behauptet, dass sie den Beklagten mehrmals aufgefordert und gemahnt habe, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2023 einzureichen. Der Beklagte habe es unterlassen, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Klage S. 6 Ziff. 12). Den eingereichten Klagebeilagen lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 hielt die Klägerin fest, die Einzelunternehmung des Beklagten unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR, und sei ab dem 1. März 2022 beitragspflichtig (KB 6).